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BGH - Entscheidung vom 09.10.2008

BLw 15/08

Normen:
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
HöfeO § 13

BGH, Beschluß vom 09.10.2008 - Aktenzeichen BLw 15/08

DRsp Nr. 2008/20047

Zulässigkeit der Divergenzrechtsbeschwerde

Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der miteinander verglichenen Entscheidung reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebensowenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall.

Normenkette:

LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 ; HöfeO § 13 ;

Gründe:

I. Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 1992 übertrug der Ehemann der Beteiligten zu 1 mit deren Zustimmung seinen als Hof eingetragenen landwirtschaftlichen Besitz in L. (Niedersachsen) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die gemeinsame Tochter, die Beteiligte zu 2.

Diese schloss in den Jahren 2003 und 2005 Nutzungsverträge mit einem Betreiber von Windenergieanlagen; weiter veräußerte sie im Juli 2004 Zuckerrübenlieferrechte an einen Dritten. Die Beteiligte zu 1 hat unter Hinweis darauf gegen die Beteiligte zu 2 Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO geltend gemacht. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt diese ihren Antrag weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG ) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es.

Die Rechtsbeschwerde meint, dass das Beschwerdegericht von Entscheidungen des Senats (Beschl. v. 24. April 1986, BLw 9/85, NJW-RR 1986, 1014 ff. = AgrarR 1986, 319 f.) sowie des Oberlandesgerichts Hamm (RdL 1972, 191 ff.) abgewichen sei, indem es den Anspruch des Ehegatten des Hofübergebers gegen den Hoferben auf Nachabfindung nach § 13 HöfeO wegen Wegfalls des höferechtlichen Zwecks zu Lebzeiten des anderen Ehegatten verneint habe.

1. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz ergibt sich daraus nicht. Diese liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149 , 151). Die Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193; std. Rspr., vgl. schon Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977, VBLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie zeigt nicht einmal ansatzweise einen die Entscheidungen tragenden Rechtssatz in den von ihr benannten Vergleichsentscheidungen auf, dass die in § 17 Abs. 2 HöfeO angeordnete Erbfallfiktion bei der Übereignung eines Hofes im Wege vorweggenommener Erbfolge zugunsten eines anderen Abkömmlings (dazu: BGHZ 1, 343, 348; Senat, Beschl. v. 24. April 1986, BLw 9/85, NJW-RR 1986, 1014 , 1015) über den Gesetzeswortlaut hinaus auch auf den Ehegatten des Übergebers anzuwenden wäre.

In den von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen machte - worauf schon das Beschwerdegericht hingewiesen hat - ein anderer Abkömmling gegenüber demjenigen Abkömmling, der den Hof durch Vertrag im Wege vorweggenommener Erbfolge übernommen hatte, einen Abfindungsergänzungsanspruch nach § 13 HöfeO geltend. Zugunsten des anderen Abkömmlings ist § 17 Abs. 2 HöfeO nach seinem Wortlaut unmittelbar einschlägig. Die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigte Rechtsfrage, ob der Ehegatte des Hofübergebers einen Nachabfindungsanspruch nach § 13 HöfeO noch zu Lebzeiten des anderen Ehegatten geltend machen kann, stellte sich bei den Vergleichsentscheidungen nicht.

Soweit die Rechtsbeschwerde demgegenüber darauf verweist, dass in den Vergleichsentscheidungen bei der Berechnung der Abfindungs- und Abfindungsergänzungsansprüche des Abkömmlings gegenüber dem den Hof übernehmenden Abkömmling Ansprüche des Ehegatten des Hofübergebers nach §§ 12, 13 HöfeO rechnerisch berücksichtigt worden sind, betrifft das lediglich ein, im Übrigen nicht dieselbe Rechtsfrage betreffendes Element aus der Begründung der damaligen Entscheidungen, auf das eine Abweichungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden kann.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 , 45 LwVG und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf § 33 LwVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO .

Vorinstanz: OLG Celle, vom 16.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 W 109/07
Vorinstanz: AG Celle, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Lw 4/07