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BGH - Entscheidung vom 21.02.2008

IX ZA 26/07

Normen:
ZPO § 517 § 114

BGH, Beschluß vom 21.02.2008 - Aktenzeichen IX ZA 26/07

DRsp Nr. 2008/8723

Zulässigkeit der Berufung bei Abhängigkeit von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Hat der Rechtsmittelführer bei Einlegung der Berufung eindeutig erklärt, die Berufung solle nur im Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe "eingereicht" werden, so handelt es sich um eine unzulässige Bedingung mit der Folge, dass die Berufung als unzulässig zu verwerfen ist.

Normenkette:

ZPO § 517 § 114 ;

Gründe:

I. Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts vom 5. April 2007 - ihnen zugestellt am 24. Mai 2007 - zur Zahlung von Anwaltshonorar verurteilt worden. Bereits durch Schriftsatz vom 14. Mai 2007 - am selben Tag bei dem Oberlandesgericht eingegangen - haben die Beklagten "für folgende Berufung Prozesskostenhilfe" beantragt und unmittelbar anschließend ausgeführt: "Die Berufung soll nur im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingereicht werden". Im weiteren Teil des Schriftsatzes wird Berufung eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet.

Da die Beklagten der Aufforderung des Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2007, bis zum 25. Juni 2007 eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, nicht nachgekommen sind, hat das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 29. Juni 2007 den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 9. Juli 2007 - am 10. Juli 2007 bei dem Oberlandesgericht eingegangen - unter Vorlage weiterer Formulare Gegenvorstellung erhoben. Der Berichterstatter hat den Beklagten durch Verfügung vom 10. Juli 2007 mitgeteilt, dass die vorgelegten Erklärungen unvollständig ausgefüllt und nicht ordnungsgemäß unterschrieben seien. Auch in der Folgezeit sind keine ordnungsgemäßen Erklärungen eingereicht worden. Nach Zurückweisung der Gegenvorstellung durch Beschluss vom 3. September 2007 hat das Oberlandesgericht die Berufung durch Beschluss vom 28. September 2007 als unzulässig verworfen. Die Beklagten beantragen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO ). Die Beklagten haben bereits keinen Zulassungsgrund dargelegt (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 , § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ). Davon abgesehen lässt die Verfahrensweise des Oberlandesgerichts einen Rechtsfehler nicht erkennen.

1. Das Berufungsgericht hat die mit einer Bedingung versehene Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen.

a) Sind - wie hier - die gesetzlichen Anforderungen an den die Einlegung und die Begründung der Berufung betreffenden Schriftsatz erfüllt, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung gemeint war, nur in Betracht, wenn sich dies entweder aus dem Schriftsatz selbst oder den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH, Beschl. v. 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01, NJW 2002, 1352 f.; BGH, Beschl. v. 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05, FamRZ 2005, 1537 ; BGH, Beschl. v. 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07, NJW-RR 2007, 1565 f.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben.

b) Wird die "Durchführung" der Berufung von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht, kann diese prozessuale Vorgehensweise nicht als Bedingung verstanden werden, weil die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass nur die Entscheidung über die künftige Weiterführung des unbedingt eingelegten Rechtsmittels von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird (BGH, Urt. v. 28. Juni 2007 - IX ZR 73/06, NZI 2007, 670 f.; BGH, Beschl. v. 18. Juli 2007 aaO.). Demgegenüber ist die Erklärung, die Berufung werde nur für den Fall von Gewährung der Prozesskostenhilfe erhoben, eindeutig. Damit bringt der Rechtsmittelführer unmissverständlich den Willen zum Ausdruck, seine Berufung nur unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einlegen zu wollen (BGH, Beschl. v. 20. Juli 2005 aaO.; BGH, Beschl. v. 14. März 2007 - XII ZB 235/05, FamRZ 2007, 895 f.). Im Streitfall haben die Beklagten ebenfalls ausdrücklich erklärt, die Berufung solle "nur im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingereicht" werden. Dabei handelt es sich, zumal die Erklärung in dem Berufungsschriftsatz selbst und nicht nur in einem beigefügten Prozesskostenhilfeantrag enthalten ist, um eine unzulässige Bedingung.

2. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels kann auch nicht aus anderen Erwägungen hergeleitet werden.

Die Beklagten haben zum einen innerhalb der bis zum 24. Juni 2007 laufenden Berufungsfrist (§ 517 ZPO ) nicht zum Ausdruck gebracht, das Rechtsmittel unbedingt einlegen zu wollen (BGH, Beschl. v. 14. März 2007 aaO.). Zum andern kann den Beklagten auch nicht - mangels eines Antrages von Amts wegen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO ) - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil sie jedenfalls innerhalb der Berufungsfrist kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht haben. Der mittellose Berufungskläger ist nur unverschuldet an der Einlegung seines Rechtsmittels gehindert, wenn er vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck zu den Akten gereicht hat (BGH, Beschl. v. 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140 f.; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl. § 233 Rn. 43 m.w.N.). Da das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten unvollständig war, durften sie bereits nicht auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen.

3. Das Oberlandesgericht war nicht gemäß § 139 ZPO verpflichtet, die Beklagten vor Ablauf der Berufungsfrist auf die Unzulässigkeit ihres bedingt eingelegten Rechtsmittels hinzuweisen. Vielmehr liegt in dem pflichtwidrigen Verkennen der Anforderungen an die ordnungsgemäße Einlegung einer Berufung ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten, das den Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist (BGH, Beschl. v. 14. März 2007 aaO.).

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 28.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 111/07
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 2/10 O 109/06 - 5.4.2007,