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BGH - Entscheidung vom 22.08.2008

IX ZB 194/07

Normen:
ZPO § 321a
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 22.08.2008 - Aktenzeichen IX ZB 194/07

DRsp Nr. 2008/17330

Zulässigkeit der Anhörungsrüge im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ist eine Anhörungsrüge nur zulässig, soweit sie sich gegen eine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof richtet.

Normenkette:

ZPO § 321a ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die Eingaben des Antragstellers vom 5. und 8. August 2008 sind als Gehörsrügen (§ 321a ZPO ) auszulegen, weil er eine Änderung des Senatsbeschlusses vom 2. Juli 2008 erreichen will; das wäre aber nur mit einer Anhörungsrüge möglich.

2. Die Anhörungsrügen sind unzulässig, weil sie sich nicht gegen eine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof richten (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2008, 2126, 2127), sondern sich darauf beschränken, erneut die Erfolgsaussicht der in Aussicht genommenen Klage darzulegen.

3. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, dass weitere in die gleiche Richtung zielende Eingaben beantwortet werden.

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 03.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 44/07
Vorinstanz: LG Kiel, vom 13.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 433/06