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BGH - Entscheidung vom 15.07.2008

1 StR 144/08

Normen:
StPO § 301

BGH, Urteil vom 15.07.2008 - Aktenzeichen 1 StR 144/08

DRsp Nr. 2008/15774

Wirkung der Staatsanwaltsrevision bei Erfolg der Angeklagtenrevision

Darauf, dass nach § 301 StPO Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auch zu Gunsten der Angeklagten wirken, kommt es nach dem entsprechenden (Teil-)Erfolg der Angeklagtenrevisionen nicht mehr an.

Normenkette:

StPO § 301 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer (§ 177 Abs. 3 Nr. 3 StGB ) Vergewaltigung verurteilt und zwar den Angeklagten T. zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und den Angeklagten G. zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Das Landgericht hat ferner die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor der Unterbringung beim Angeklagten T. ein Jahr und acht Monate und beim Angeklagten G. zwei Jahre und sechs Monate der erkannten Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind - unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft -.

Den zulässig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. April 2008 und in der Hauptverhandlung dargelegten Gründen der Erfolg versagt. Die erkannten Strafen sind auch nicht so mild, dass sie keinen gerechten Schuldausgleich mehr darstellen.

Die Dauer des Vorwegvollzugs von Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde bei beiden Angeklagten bereits auf deren Revisionen mit Beschlüssen des Senats vom 6. Mai 2008 verkürzt und zwar beim Angeklagten T. auf ein Jahr und beim Angeklagten G. auf ein Jahr und neun Monate. Dies muss hier nicht nochmals tenoriert werden. Darauf, dass die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auch zu Gunsten der Angeklagten wirken (§ 301 StPO ), kommt es nach dem entsprechenden (Teil-)Erfolg der Angeklagtenrevisionen nicht mehr an (vgl. BGH, Urt. vom 11. März 2003 - 1 StR 507/02 - m.w.N.; Meyer-Goßner/Cierniak NStZ 2000, 611).

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 05.11.2007