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BGH - Entscheidung vom 16.12.2008

1 StR 689/08

Normen:
StPO § 273 Abs. 3
StPO § 274 Abs. 1
StPO § 302 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 16.12.2008 - Aktenzeichen 1 StR 689/08

DRsp Nr. 2009/424

Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts nach Urteilsabsprache

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Juni 2008 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 273 Abs. 3 ; StPO § 274 Abs. 1 ; StPO § 302 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO ).

Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung nicht nur über sein Rechtsmittel, sondern - im Hinblick auf die getroffene Absprache - qualifiziert gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH - GSSt -, NJW 2005, 1440 , 1446) belehrt worden ist. Nach einer kurzen Unterbrechung hat er dann nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt, dass er das Urteil annehme und auf Rechtsmittel verzichte. Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 Abs. 1 Satz 1 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten ist danach wirksam zustande gekommen. Gründe, die zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen könnten, sind nicht ersichtlich.

Vorinstanz: LG München I, vom 03.06.2008