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BGH - Entscheidung vom 16.09.2008

VIII ZR 112/08

Normen:
BGB § 575 Abs. 1

Fundstellen:
WuM 2009, 48

BGH, Beschluß vom 16.09.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 112/08

DRsp Nr. 2008/24054

Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung eines auf bestimmte Zeit eingegangenen Mietvertrages

Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis kann nicht im Wege der ordentlichen Kündigung beendet werden (BGH - VIII ZR 182/06 - 18.4.2007)

Normenkette:

BGB § 575 Abs. 1 ;

Gründe:

Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Frage, ob eine wirksame zeitliche Befristung des Mietverhältnisses in einem Formularmietvertrag mit der Folge der grundsätzlichen Unkündbarkeit während des Vertragszeitraumes vereinbart werden kann, durch die Senatsrechtsprechung geklärt. Der Senat hat, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, bereits mit seinem Urteil vom 18. April 2007 ( VIII ZR 182/06, NJW 2007, 2177 ) entschieden, dass ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis nicht im Wege der ordentlichen Kündigung beendet werden kann, und hat sich in diesem Urteil bereits gegen die davon abweichende Auffassung von Häublein ausgesprochen (aaO., Tz. 19). Daran hält der Senat fest.

Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist in seiner Entscheidung der Senatsrechtsprechung gefolgt und hat den zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag rechtsfehlerfrei als Zeitmietvertrag ausgelegt, der nach § 575 Abs. 1 Nr. 1 BGB wirksam ist, weil die Klägerin die Räume nach Ablauf der Mietzeit als Wohnung für sich nutzen will. Einer weiteren Konkretisierung der Eigennutzungsabsicht der Klägerin bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision nicht. Davon abgesehen ist nach den unangegriffenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts die Tatsache der gewünschten Eigennutzung der Klägerin, die mit ihrem Ehemann nach Ende von dessen Berufsleben in die Heimat und in diese Wohnung mit Neckarblick ziehen will, zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie die Tatsache, dass hierüber anlässlich des Vertragsabschlusses im Jahr 2005 gesprochen worden ist.

Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 152/07
Vorinstanz: AG Fürth - 1 C 152/06 - 1.8.2007,
Fundstellen
WuM 2009, 48