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BGH - Entscheidung vom 28.02.2008

IX ZR 132/05

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 28.02.2008 - Aktenzeichen IX ZR 132/05

DRsp Nr. 2008/6314

Willkür der Rechtsanwendung

Die Anwendung des Rechts durch die Gerichte ist nur dann willkürlich, wenn sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein. Eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung reicht hierfür ebenso wenig aus wie ein offensichtlicher Rechtsfehler.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig (§ 544 Abs. 1 , Abs. 2 ZPO ), aber unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht das Willkürverbot nicht missachtet. Ist die richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus, selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BGHZ 154, 288 , 299 f.).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des Gesamtvermögensvergleichs (vgl. BGH, Urt. v. 20. November 1997 - IX ZR 286/96, NJW 1998, 982 , 983; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110 , 2111) mit einzelfallsbezogenen Erwägungen den Prozessstoff tatrichterlich gewürdigt und im Rahmen des § 287 ZPO den geltend gemachten Schaden für begründet erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 01.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I-23 U 222/04
Vorinstanz: LG Kleve, vom 05.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 470/03