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BGH - Entscheidung vom 25.02.2008

AnwZ (B) 24/07

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

BGH, Beschluß vom 25.02.2008 - Aktenzeichen AnwZ (B) 24/07

DRsp Nr. 2008/6292

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

Von Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist auszugehen, wenn er wegen einer Kostenforderung in Höhe von etwa 5.000 Euro mit einem Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist und daneben mindestens neu weitere Forderungen in Höhe zwischen 45.000 und etwa 37.000 Euro bestehen, wegen derer teilweise Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

1. Die Antragstellerin ist seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 30. Juni 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 4 BRAO ) und begründet.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Diese Voraussetzungen waren bei Erlass des Widerrufsbescheids gegeben. Die Antragstellerin war wegen einer Kostenforderung der S. in Höhe von etwa 5.000 EUR mit Haftbefehl vom 21. April 2005 beim Amtsgericht Z. im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO ) eingetragen. Damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Daneben bestanden zumindest neun weitere Forderungen in Höhe zwischen 45 EUR und etwa 37.000 EUR, wegen derer teilweise Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden.

b) Obwohl bei der Nachprüfung einer Widerrufsverfügung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen ist, kann es allerdings bei der gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt werden, wenn der Widerrufsgrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150).

Von einem Wegfall des Widerrufsgrundes ist der Anwaltsgerichtshof mit Recht noch nicht ausgegangen. Bereits vor seiner Entscheidung ergab sich zwar, dass sich die Antragstellerin teilweise erfolgreich bemüht hatte, Verbindlichkeiten abzutragen und dass der Eintrag im Schuldnerverzeichnis zwischenzeitlich gelöscht worden war. Es sind aber auch weitere Forderungen gegenüber der Antragstellerin erhoben worden.

Die Antragstellerin hat jedoch im Beschwerdeverfahren nachzuweisen vermocht, dass sie zwischenzeitlich ihre Schuldverpflichtungen nahezu vollständig erfüllt hat, und dass sie ihr derzeitiges Einkommen in die Lage versetzt, ihren verbleibenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Das rechtfertigt es, nunmehr von einem Wegfall des Widerrufsgrundes auszugehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 2 BRAO . Da der Widerrufsgrund erst im laufenden Beschwerdeverfahren entfallen ist, entspricht die Anordnung einer Auslagenerstattung der Billigkeit (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG ).

Vorinstanz: AnwGH Niedersachsen - AGH 17/05 (II 11) - 13.11.2006,