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BGH - Entscheidung vom 14.01.2008

AnwZ (B) 67/06

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

BGH, Beschluß vom 14.01.2008 - Aktenzeichen AnwZ (B) 67/06

DRsp Nr. 2008/4528

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

1. Von Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist auszugehen, wenn er mit einem Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.2. Die Niederschlagung von Steuerforderungen gem. § 261 AO vermag den Vermögensverfall nicht auszuräumen, da sie weder eine Stundung, noch einen Erlass von Steuerforderungen darstellt, nicht zum Erlöschen des Anspruchs führt und auch keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Steuerforderung hat.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

1. Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 5. August 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 4 BRAO ), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen. Der Antragsteller war mit einem Haftbefehl vom 5. Juni 2003 (...), den das Amtsgericht M. auf Betreiben des Zentralfinanzamtes M. erlassen hatte, im Schuldnerverzeichnis eingetragen; im August 2004 betrugen die Steuerrückstände über 63.000 EUR. Zudem wurden gegen den Antragsteller eine Vielzahl von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen erwirkt. Damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet.

b) Die den Haftbefehl betreffende Eintragung wurde zwar zwischenzeitlich getilgt und der Antragsteller hat teilweise belegt, dass neben der Forderung des Zentralfinanzamtes nur noch eine Forderung über 900 EUR und weitere kleinere Forderungen von insgesamt 120 EUR zur Zahlung anstehen. Gleichwohl kann die begründete Vermutung des Vermögensverfalls weder als widerlegt angesehen werden, noch hat der Antragsteller hinreichend dargetan, dass sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149).

Dies gilt namentlich deshalb, weil sich die Verbindlichkeiten des Antragstellers gegenüber dem Zentralfinanzamt bis zum 13. Dezember 2005 auf über 64.000 EUR erhöht haben. Auf das Beschwerdevorbringen, das Zentralfinanzamt hätte die Steuerforderungen gemäß § 261 AO niedergeschlagen, kommt es hierbei nicht an. Die Niederschlagung erfolgt allein in dem Interesse der Verwaltung, unnötigen bzw. aussichtslosen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Sie begründet keinen Rechtsanspruch des Steuerbürgers auf ein weiteres Absehen der Finanzbehörde von der Beitreibung, vielmehr ist sie jederzeit aufzuheben und der Anspruch geltend zu machen, wenn bekannt wird, dass der Vollstreckungsschuldner über pfändbares Vermögen verfügt (BFH, Beschl. v. 27. November 2003 - VII B 279/03; BGH, Beschl v. 6. November 2006 - AnwZ (B) 87/05). Sie ist deshalb weder eine Stundungsverfügung noch eine Erlassverfügung, führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs und hat auch keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Forderung (vgl. Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung , Finanzgerichtsordnung Lfg. 108 Oktober 2005, § 261 Rdn. 8-12). Wie der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25. November 2005 mitgeteilt hat, sind seine Bemühungen mit dem Zentralfinanzamt zu einer vergleichsweisen Erledigung der Forderungen zu kommen, erfolglos geblieben.

c) Schließlich ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich. Dass die Ehefrau des Antragstellers berufstätig ist und er seine Honorareinnahmen nicht notwendiger Weise zur Führung seines Lebensunterhalts benötigt, genügt nicht.

Vorinstanz: AnwGH Bayern, vom 30.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen I - 24/05