BGH, Beschluß vom 30.07.2008 - Aktenzeichen 1 StR 25/08
Weiterleitung vom Revisionsgericht an das zuständige Gericht
Stellt der Verurteilte den Wiederaufnahmeantrag beim Revisionsgericht, hat dieses den Antrag an das zuständige Gericht weiterzuleiten.
Gründe:
Mit Beschluss vom 20. Februar 2008 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 18. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit seinem ausdrücklich auf § 364b StPO gestützten Schreiben vom 14. Juli 2008 hat der Verurteilte der Sache nach die Beiordnung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens beantragt. Dieser Antrag, der beim Senat eingereicht werden durfte, ist dem zuständigen Gericht zuzuleiten (§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO ; vgl. auch BGH, Beschl. vom 6. Juli 1999 - 1 StR 349/90). Dies ist gemäß § 367 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 140a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GVG und dem maßgeblichen Beschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts München das Landgericht Deggendorf.