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BGH - Entscheidung vom 25.06.2008

5 StR 217/08

Normen:
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3

BGH, Beschluß vom 25.06.2008 - Aktenzeichen 5 StR 217/08

DRsp Nr. 2008/13974

Vorsatz bezüglich des Ausnutzens einer schutzlosen Lage

Bei § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist ein Vorsatz des Angeklagten dahin erforderlich, dass die Geschädigte gerade im Hinblick auf ihre Schutzlosigkeit auf möglichen Widerstand verzichtet hat.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung rechtskräftiger Einzelfreiheitsstrafen aus einer Vorentscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und wegen Vergewaltigung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Die auf die Verurteilung wegen Vergewaltigung beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Der Angeklagte hat sich zum Vorwurf der Vergewaltigung nicht eingelassen. Die Geschädigte hat als Verlobte des Angeklagten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO Gebrauch gemacht. Die Strafkammer stützt ihre Feststellungen zum Tatgeschehen im Wesentlichen auf die Aussage der Schwester der Geschädigten, der gegenüber die Geschädigte von dem Geschehen berichtet und auch der Angeklagte sich spontan hierzu geäußert hatte.

2. Wie die Revision zu Recht geltend macht, ist nicht hinreichend belegt, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr durch tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB erzwungen hat. Die Feststellungen ergeben nicht eindeutig, ob der Angeklagte den Geschlechtsverkehr unter Einsatz von Nötigungsmitteln im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB durchgeführt hat. Hierzu fehlt im Urteil jegliche Subsumtion. Dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Geschädigten vollzogen hat, reicht für sich allein noch nicht aus. Auch lassen die bisher getroffenen Feststellungen nicht erkennen, dass die Geschädigte sich objektiv in einer schutzlosen Lage im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB befunden habe. Zudem fehlen jegliche Darlegungen sowohl zu einem Vergewaltigungsvorsatz des Angeklagten als auch zu einem Vorsatz des Angeklagten dahin, dass die Geschädigte gerade im Hinblick auf ihre Schutzlosigkeit auf möglichen Widerstand verzichtet hat (vgl. hierzu BGH bei Pfister NStZ-RR 2007, 363, Nr. 16).

3. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls bei der Strafzumessung die Vorschrift des § 177 Abs. 5 StGB zu prüfen haben, die bei der gegebenen Konstellation nicht fern liegt.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 19.10.2007