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BGH - Entscheidung vom 15.05.2008

V ZR 192/07

Normen:
BGB § 316 (a.F.)

BGH, Beschluß vom 15.05.2008 - Aktenzeichen V ZR 192/07

DRsp Nr. 2008/12057

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs

§ 326 BGB a.F. kommt nicht zur Anwendung, soweit Verzug nicht vorliegt oder später wegfällt (BGHZ 104, 6 , 11; BGH - X ZR 74/95 - 17.12.1996).

Normenkette:

BGB § 316 (a.F.) ;

Gründe:

Zwar steht die Begründung des Berufungsurteils mit den Senatsurteilen vom 25. Juni 1999 ( V ZR 190/98, NJW 1999, 3115 , 3116) und vom 16. Juli 2004 ( V ZR 222/03, NJW 2004, 3330, 3331) nicht in Einklang. Darauf kommt es aber nicht an. § 326 BGB a. F. kommt nicht zur Anwendung, soweit der Verzug nicht vorliegt oder später wegfällt (BGHZ 104, 6 , 11; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1996, X ZR 74/95, NJW-RR 1997, 622 , 624). So liegt es hier. Der Teil des Grundstücks, auf dem die Halle errichtet werden sollte, ist innerhalb der hierzu gesetzten Frist vertragsgemäß verdichtet worden. Im Übrigen scheiterte die vertragsgemäße Verdichtung daran, dass die Gesellschaft das Grundstück mit ungeeignetem Material verfüllt und darauf Container abgestellt hatte. Dass die Verdichtung später nicht gelang, hat die Beklagte nicht zu vertreten.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 12.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 116/05
Vorinstanz: LG Offenburg, vom 23.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 315/04