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BGH - Entscheidung vom 08.07.2008

LwZR 5/08

Normen:
ZPO § 719 Abs. 2 S. 1. § 707 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluß vom 08.07.2008 - Aktenzeichen LwZR 5/08

DRsp Nr. 2008/13919

Voraussetzungen der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz

Der Schuldner kann sich im Rahmen eines Antrages auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht auf einen unersetzlichen Nachteil i.S. des § 719 Abs. 2 S. 1 ZPO berufen, wenn er im Berufungsrechtszug keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat.

Normenkette:

ZPO § 719 Abs. 2 S. 1. § 707 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Herausgabe eines Hofgrundstücks, nachdem das in einem gerichtlichen Vergleich der Parteien vereinbarte Wohnrecht des Beklagten am 31. Juli 2005 geendet hat. Der Beklagte wendet ein, dass der Kläger nicht Alleineigentümer des Hofes sei, da ein am 2. März 1979 für diesen ausgestelltes Hoffolgezeugnis unrichtig sei.

Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag des Klägers auf Räumung und Herausgabe durch Beschluss stattgegeben. Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) hat die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen diesen Beschluss als zulässige Berufung behandelt, das Rechtsmittel in der Sache jedoch zurückgewiesen. Der Beklagte hat für die von ihm bei dem Bundesgerichtshof eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe und - nunmehr - nach Mitteilung der Anberaumung eines Räumungstermins durch den Gerichtvollzieher Vollstreckungsschutz durch einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.

II. Der Antrag des Beklagten auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719 Abs. 2 , Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO , über den der Senat nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter entscheiden kann (Senat, Beschl. v. 11. September 1997, RdL 1998, 45 ), ist nicht begründet.

1. Eine Einstellung nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass dem Schuldner durch die Vollstreckung ein unersetzlicher Nachteil entsteht. Nicht unersetzlich sind jedoch die Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann. Der Schuldner kann sich daher nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht auf einen unersetzlichen Nachteil berufen, wenn er im Berufungsrechtszug keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat (BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004, V ZA 4/04, NJW-RR 2004, 936 ; Beschl. v. 29. Juli 2004, III ZR 263/04, NJW-RR 2005, 147 ; Beschl. v. 9. August 2004, VIII ZR 178/04, WuM 2004, 553 ). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen solchen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen, weil die Gründe, die die Einstellung der Vollstreckung rechtfertigen könnten, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht erkennbar waren oder glaubhaft gemacht werden konnten (BGH, Beschl. v. 7. September 1999, XII ZR 237/99, BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Einstellungsgründe 3; Beschl. v. 4. September 2002, XII ZR 173/02, NJW-RR 2002, 1650 ).

2. Gemessen daran kann der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung keinen Erfolg haben.

a) Der Einwand des Beklagten, dass er den Antrag nach § 712 ZPO nicht mehr rechtzeitig vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung über die Berufung habe stellen können, weil das Berufungsgericht erst im Termin mitgeteilt habe, dass das Verfahren als zivilprozessualer Rechtsstreit zu führen sei, ist schon deshalb unbegründet, weil es für den Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht darauf ankommt, in welcher Verfahrensart das Landwirtschaftsgericht entscheidet. Der Beklagte hätte den Schutzantrag ebenso gegenüber einem in einer Landwirtschaftssache der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangenen Titel auf Räumung stellen müssen (vgl. Senat, Beschl. v. 11. September 1997, BLw 19/97, RdL 1998, 45 ).

b) Andere Gründe dafür, dass es nicht möglich gewesen sei, den Antrag nach § 712 ZPO nicht zu stellen, trägt der Beklagte nicht vor. Der Umstand, dass das Sozialamt der Stadt, solange der Beklagte sich noch auf sein Wohnrecht beruft, einen Anspruch des Beklagten auf zusätzliche Sozialleistungen wegen seines Unterkunftsbedarfs verneint, ist als solches ebenfalls nicht neu und hätte auch schon vor dem Berufungsgericht vorgetragen werden können.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 06.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 132/07
Vorinstanz: AG Celle, vom 03.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Lw 26/07