Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 16.10.2008

IX ZB 146/08

Normen:
ZPO § 78b Abs. 1

BGH, Beschluß vom 16.10.2008 - Aktenzeichen IX ZB 146/08

DRsp Nr. 2008/20782

Voraussetzungen der Bestellung eines Notanwalts

1. Ein Notanwalt für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof kann einer Partei nur dann bestellt werden, wenn sie sich an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt hat und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegt und gegebenenfalls nachweist.2. Ein Notanwalt darf nicht bestellt werden, wenn die (weitere) Vertretungsbereitschaft des Rechtsanwalts an der Nichtzahlung des Vorschusses scheitert

Normenkette:

ZPO § 78b Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs.1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 26. August 2008 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 575 Abs. 2 , § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

2. Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.

a) Ein Notanwalt kann einer Partei nur dann bestellt werden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Das wiederum ist nur der Fall, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (BGH, Beschl. v. 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016; v. 11. April 2003 - XI ZB 5/03, BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengung, zumutbare 2; v. 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 , Rn. 2). Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss sich die Partei dazu ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und gegebenenfalls nachweisen (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864 ; v. 25. Januar 2007 aaO.; v. 7. Juli 2008 - IX ZB 18/08, Rn. 2). Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat ihre Anstrengungen, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, nicht näher dargelegt und belegt. Welche Anwälte sie vergeblich angesprochen habe, hat die Beklagte im Einzelnen nicht näher dargelegt.

b) Im Übrigen hat die Beklagte angegeben, ihr bisheriger Prozessbevollmächtigter beim Bundesgerichtshof habe das Mandat wegen Nichtzahlung eines Vorschusses niedergelegt. Auch dieser Umstand steht einer Notanwaltsbestellung entgegen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf ein Notanwalt nicht bestellt werden, wenn die (weitere) Vertretungsbereitschaft des Rechtsanwalts an der Nichtzahlung des Vorschusses scheitert (BGH, Beschl. v. 25. Januar 1966 - V ZR 166/63, NJW 1966, 780; v. 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, MDR 2000, 412 ).

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 26/08
Vorinstanz: LG Konstanz, vom 25.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 172/07