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BGH - Entscheidung vom 18.12.2008

V ZB 57/08

Normen:
GG Art. 2 Abs. 2
GG Art. 6 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
InsO § 80 Abs. 1
ZPO § 765a Abs. 1
ZVG § 9

Fundstellen:
BGHReport 2009, 424
FamRZ 2009, 500
JuS 2009, 766
MDR 2009, 348
NJ 2009, 168
NJW 2009, 1283
NZI 2009, 163
NZM 2009, 171
Rpfleger 2009, 259
WM 2009, 358
WuM 2009, 140
ZIP 2009, 781
ZInsO 2009, 254

BGH, Beschluss vom 18.12.2008 - Aktenzeichen V ZB 57/08

DRsp Nr. 2009/2875

Vollstreckungsschutz gegen die Zwangsversteigerung eines zur Masse gehörenden Grundstücks wegen Suizidgefahr der in dem Haus wohnenden Mutter; Prozessführungsbefugnis des Schuldners zur Beantragung von Vollstreckungsschutz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Gefahr für Leben und körperliche Unversehrtheit

Der Schuldner ist auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen befugt, in einem Verfahren über die Zwangsversteigerung eines zur Masse gehörenden Grundstücks Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wegen einer Suizidgefahr für sich oder einen nahen Angehörigen zu beantragen.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16. April 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 8. Februar 2008 (Az. 3 K 383/04) wird bis zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde des Schuldners gegen den Zuschlagsbeschluss eingestellt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 71.500 EUR.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 ; InsO § 80 Abs. 1 ; ZPO § 765a Abs. 1 ; ZVG § 9 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat im November 2004 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten, mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks angeordnet. Das Grundstück stand bis zur Zuschlagserteilung im Eigentum des Schuldners. Über dessen Vermögen hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - im Januar 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beteiligten zu 3 zum Insolvenzverwalter bestellt.

In dem Versteigerungstermin am 18. Januar 2008 hat der Schuldner beantragt, die Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO vorläufig einzustellen. Er hat den Antrag mit dem schlechten Gesundheitszustand seiner in dem zu versteigernden Haus wohnenden, 1911 geborenen Mutter begründet und dazu ein fachärztliches Attest vorgelegt, nach dem bei seiner Mutter mit einer erheblichen Suizidgefahr zu rechnen sei. Das Vollstreckungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Februar 2008 den Antrag des Schuldners zurückgewiesen und der Beteiligten zu 4 den Zuschlag erteilt.

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter, den Zuschlagsbeschluss aufzuheben. Die Beteiligte zu 2 beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

II.

Das Beschwerdegericht meint, die sofortige Beschwerde des Schuldners sei unzulässig. Der Schuldner sei nicht prozessführungsbefugt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe dazu geführt, dass die Prozessführungsbefugnis für auf die Insolvenzmasse bezogene Verfahren auf den Insolvenzverwalter übergegangen sei.

An dieser Beurteilung ändere sich nichts dadurch, dass der Schuldner den Einstellungsantrag mit einer Gefahr für das Leben seiner hochbetagten Mutter begründe. Der Schuldner könne mangels eigener Prozessführungsbefugnis während des Insolvenzverfahrens keinen Einstellungsantrag stellen. Dabei komme es weder darauf an, ob der Insolvenzverwalter einen Einstellungsantrag gestellt habe, noch darauf, ob der Antrag auf die Gefahr der Vermögensverschleuderung oder auf eine Gesundheits- oder Lebensgefahr gestützt werde. Nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG gelte nichts anderes, da auch der Insolvenzverwalter eine Lebensgefahr für einen nahen Angehörigen des Schuldners geltend machen könne.

III.

Das hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 96 ZVG statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ).

1.

Allerdings ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und der Bestellung eines Insolvenzverwalters grundsätzlich die Befugnis verliert, in Verfahren über massezugehörige Bestandteile seines Vermögens Anträge zu stellen oder Rechtsmittel einzulegen (Senat , Beschl. v. 18. Oktober 2007, V ZB 141/06, ZfIR 2008, 150; Beschl. v. 29. Mai 2008, V ZB 3/08, ZInsO 2008, 741 ).

Der Schuldner ist daher von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen an grundsätzlich nicht mehr Beteiligter des Zwangsvollstreckungsverfahrens; seine Stelle wird von dem Insolvenzverwalter eingenommen (Senat , Beschl. v. 18. Oktober 2007, V ZB 141/06, aaO; Beschl. v. 29. Mai 2008, V ZB 3/08, aaO m.w.N.). Etwas anderes gilt nur, wenn der Insolvenzverwalter den Vollstreckungsgegenstand freigibt (Senat , Beschl. v. 18. Oktober 2007, V ZB 141/06, aaO), wofür hier weder etwas festgestellt noch ersichtlich ist.

2.

Streitig ist jedoch, ob ein Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen noch befugt ist, Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO zu beantragen. Die wohl herrschende Auffassung verneint dies gemäß dem vorstehend genannten Grundsatz, wonach alle das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen betreffenden Befugnisse durch den Verwalter ausgeübt werden (MünchKommZPO/Heßler, 3. Aufl., § 765a Rdn. 77; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO , 22. Aufl., § 765a Rdn. 19; Zöller/Stöber, ZPO , 26. Aufl., § 765a Rdn. 19; Stöber, ZVG , 18. Aufl., Einl. Rdn. 53.1; Jaeger/ Windel, InsO , § 80 Rdn. 198; Uhlenbruck, InsO , 12. Aufl., § 80 Rdn. 68; ebenso zur Konkursordnung OLG Braunschweig NJW 1968, 164 ; LG Köln KTS 1968, 59, 60; AG und LG Hannover Rpfleger 1987, 166; Mohrbutter/Drischler, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 6. Aufl., Anm. 5 zu Muster 30; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., S. 541; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 765a Rdn. 12; Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 30c Rdn. 7; zweifelnd Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 66. Aufl. § 765a Rdn. 7). Nach der Gegenansicht führt der Übergang des Rechts zur Verwaltung und zur Verfügung über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auf den Verwalter nach § 80 Abs. 1 InsO nicht zum Verlust der Befugnis, Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO zu beantragen, weil es sich dabei um eine Sondervorschrift zur Vermeidung von Missbräuchen handele und dieser Schutz dem Schuldner auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten bleibe (vgl. OLG Celle ZIP 1981, 1005, 1006 - zur Konkursordnung ; AK-ZPO/Schmidtvon Rhein, § 765a Rdn. 3; Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO , 3. Aufl., § 765a Rdn. 19; ebenso Keller, ZfIR 2008, 134, 137, für Fälle, in denen die Entscheidung Rechte des Schuldners betrifft, die über das Insolvenzverfahren hinausgehen).

3.

Der Senat tritt der letztgenannten Meinung für den Fall bei, dass der Schuldner den Vollstreckungsschutzantrag auf eine Gefahr für Leben und körperliche Unversehrtheit stützt.

a)

Im Grundsatz ist zwar daran festzuhalten, dass der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Bestellung eines Verwalters in diesem Verfahren die Befugnis verloren hat, im Zwangsversteigerungsverfahren über massezugehörige Bestandteile des Vermögens Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen (Senat , Beschl. v. 29. Mai 2008, V ZB 3/08, ZInsO 2008, 741 ). Die damit verbundene Einschränkung der aus dem Eigentum des Schuldners folgende Rechte nach Art. 14 Abs. 1 GG ist deshalb gerechtfertigt, weil das Ziel des Insolvenzverfahrens, die Gläubiger durch die Verwertung des Vermögens gemeinsam zu befriedigen, anders nicht erreicht werden kann (BVerfGE 51, 405 , 408 unter Hinweis auf BVerfGE 21, 150 , 155 ; 25, 112, 117 ; 42, 263, 295, 305; Senat , Beschl. v. 29. Mai 2008, V ZB 3/08, aaO). Die Eigentumsrechte des Schuldners werden dadurch gewahrt, dass er den Eröffnungsbeschluss anfechten kann (BVerfGE 51, 405 , 408) . Werden der Eröffnungsbeschluss und die Ernennung eines Verwalters bestandskräftig, wird der Schuldner von der Verwaltung und Verfügung über sein Vermögen ausgeschlossen, soweit dieses zur Masse gehört, weil von dem Schuldner weder erwartet werden kann, dass er sein Vermögen in der gebotenen Weise verwaltet oder dass er in dieser Weise hierüber verfügt, noch dass er sein Vermögen zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger einsetzt. Entsprechend der Einschränkung der materiellen Rechtsstellung des Schuldners gehen auch seine Befugnisse in gerichtlichen Verfahren über massezugehöriges Vermögen auf den Verwalter über. Das ist hinzunehmen, weil der Mangel der Fähigkeit des Schuldners zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten mit der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses festgestellt ist und der Schuldner überdies nicht schutzlos ist, da die in § 60 Abs. 1 InsO angeordnete Haftung des Verwalters für ihn wirkt (Senat , Beschl. v. 29. Mai 2008, V ZB 3/08, aaO m.w.N.).

b)

Alle diese Erwägungen greifen aber nicht, wenn der Schuldner Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wegen einer Suizidgefahr für sich oder einen nahen Angehörigen beantragt.

aa)

Verfassungsrechtlich betroffenes Schutzgut ist in diesem Fall nicht das Eigentum des Schuldners (Art. 14 Abs. 1 GG ), sondern das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ). Der Vollstreckungsschutzantrag betrifft nur mittelbar die Verwaltung und Verfügung über das massezugehörige Vermögen, indem er dessen Zwangsversteigerung (zeitweilig) einschränkt. Das Recht des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit wird - anders als seine Eigentumsrechte - nicht dadurch gewahrt, dass er den Eröffnungsbeschluss anfechten kann. Auch die Haftung des Insolvenzverwalters auf Schadensersatz nach § 60 Abs. 1 InsO bietet insofern keinen hinreichenden Schutz.

bb)

Dem Bedeutungsgehalt des Grundrechts nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist bei der Auslegung und Anwendung der Verfahrensvorschriften angemessen Rechnung zu tragen. Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen tunlichst auszuschließen. Das Verfahren der Vollstreckungsgerichte ist so durchzuführen, dass der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (BVerfGE 52, 214 , 219 ff. ; BVerfG NJW 1991, 3207 ; NJW 1994, 1719 f.; NJW 1998, 295 , 296 ; NJW-RR 2001, 1523 ; NZM 2005, 657 , 658 ; NJW 2007, 2910 ; Senat , Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, NJW 2006, 505 , 507).

Nach diesem Maßstab darf ein Vollstreckungsschutzantrag eines Schuldners, der mit einer Suizidgefahr für sich oder einen nahen Angehörigen begründet wird, auch dann, wenn über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nicht unter Hinweis auf eine fehlende Prozessführungsbefugnis als unzulässig zurückgewiesen werden. Das Vollstreckungsgericht und das Beschwerdegericht dürfen nicht vor der Gefahr einer Selbsttötung die Augen verschließen und - ohne Sachprüfung - eine Entscheidung zum Fortgang des Verfahrens treffen oder bestehen lassen, die möglicherweise Ursache für den Tod des Schuldners oder eines nahen Angehörigen sein kann. Eine derartige Verfahrensgestaltung wird dem Wert des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht gerecht (vgl. Senat , Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, NJW 2006, 505 , 507).

cc)

Auch das Vollstreckungsinteresse der Gläubiger steht der Annahme einer Antragsbefugnis des Schuldners in diesen Fällen nicht entgegen. Unterbleibt die Zwangsversteigerung aufgrund eines Vollstreckungsschutzantrags, wird zwar in das Grundrecht der Gläubiger auf Schutz ihres Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG ) eingegriffen und ihr verfassungsrechtlicher Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz ihres Eigentums (Art. 19 Abs. 4 GG ) beeinträchtigt (vgl. Senat , Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, NJW 2006, 505 , 506). Das ist im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Vollstreckungsschutzantrags des Schuldners zu berücksichtigen (dazu BVerfG NJW 1994, 1719 ; NJW 1998, 295 , 296 ; NJW 2007, 2910 , 2911; BGHZ 163, 66 , 72 ff. ; Senat , Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, aaO; Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 28/07, WM 2007, 1667 , 1668; Beschl. v. 6. Dezember 2007, V ZB 67/07, NJW 2008, 586 ; Beschl. v. 19. Juni 2008, V ZB 129/07, WM 2008, 1833 , 1835). Für die Frage der Zulässigkeit des Antrags ist das jedoch ohne Belang.

dd)

Schließlich werden die Befugnisse des Insolvenzverwalters, der selbst keinen Vollstreckungsschutz beantragt, durch die Anerkennung der Antragsbefugnis des Schuldners in der vorliegenden Fallgestaltung nicht unzulässig beeinträchtigt. Ob der Schuldner auch dann befugt ist, Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO zu beantragen, wenn er den Antrag auf andere Gründe als eine Gefahr für Leben und körperliche Unversehrtheit stützt oder wenn bei der Entscheidung über den Antrag des Schuldners auch ein Vollstreckungsschutzantrag des Insolvenzverwalters vorliegt, bedarf keiner Entscheidung. Beides ist hier nicht der Fall. Dasselbe gilt für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Insolvenzverwalter Vollstreckungsschutz erlangen kann.

4.

Vorliegend hat der Schuldner den Vollstreckungsschutzantrag darauf gestützt, das Leben und die körperliche Unversehrtheit seiner Mutter, also einer nahen Angehörigen (vgl. dazu BGHZ 163, 66 , 72) , sei gefährdet. Nach den oben aufgestellten Grundsätzen ist er antrags- und, da er die Zuschlagsbeschwerde damit begründet hat, diesem Antrag sei zu Unrecht nicht stattgegeben worden, in den Verfahren über die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde auch beschwerdebefugt.

Die angefochtene Entscheidung, die die Antrags- und Beschwerdebefugnis des Schuldners rechtsfehlerhaft verneint, ist daher aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif im Sinne von § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO , weil das Beschwerdegericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat, auf deren Grundlage dem Senat eine Prüfung der Voraussetzungen von § 765a ZPO möglich wäre. Lägen diese Voraussetzungen vor, hätte die Zuschlagsbeschwerde nach § 100 Abs. 1 , 3 , § 83 Nr. 6 ZVG Erfolg (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648 , 1649; Senat , Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, NJW 2006, 505 , 507; Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 28/07, WM 2007, 1667 , 1668).

5.

Da aus dem Zuschlagsbeschluss bereits vor dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden kann (Böttcher, ZVG , 4. Aufl., § 93 Rdn. 2; Stöber, ZVG , § 93 Rdn. 2.1) und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Aussetzung der Vollstreckung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts gem. §§ 575 Abs. 5 , 570 Abs. 3 ZPO durch das Rechtsbeschwerdegericht auszusprechen (vgl. Senat , Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 28/07, WM 2007, 1667 , 1669; BVerfG NJW 1994, 1719 , 1720 ; NJW 2004, 49, 50 ; NZM 2005, 657 , 659) .

6.

Bei der erneuten Entscheidung wird zu beachten sein, dass sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen, was einer Anwendung der §§ 91 ff. ZPO grundsätzlich entgegensteht (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 170, 378 , 381).

7.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens entspricht dem Wert einer Zuschlagsbeschwerde des Schuldners, die auf der Zurückweisung eines Vollstreckungsschutzantrags nach § 765a ZPO beruht. Diesen Wert bemisst der Senat mit einem Bruchteil von 1/10 des nach dem Versteigerungsergebnis anzunehmenden Zuschlagswertes (vgl. Senat , Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 28/07, WM 2007, 1667 , 1669; Beschl. v. 18. September 2008, V ZB 22/08, Rz. 15 - in [...] veröffentlicht).

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 16.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 97/08
Vorinstanz: AG Stuttgart, vom 08.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 383/04
Fundstellen
BGHReport 2009, 424
FamRZ 2009, 500
JuS 2009, 766
MDR 2009, 348
NJ 2009, 168
NJW 2009, 1283
NZI 2009, 163
NZM 2009, 171
Rpfleger 2009, 259
WM 2009, 358
WuM 2009, 140
ZIP 2009, 781
ZInsO 2009, 254