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BGH - Entscheidung vom 11.07.2008

5 StR 202/08

Normen:
StPO § 137 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ 2008, 643
StraFo 2008, 505

BGH, Beschluß vom 11.07.2008 - Aktenzeichen 5 StR 202/08

DRsp Nr. 2008/15262

Verwertungsverbot bei Fortführung der Vernehmung trotz angekündigtem Erscheinen des Verteidigers

Es liegt nahe, dass die Angaben eines Beschuldigten in einer polizeilichen Vernehmung unverwertbar sind, wenn der von ihm benachrichtigte Verteidiger angekündigt hat, in Kürze zu erscheinen.

Normenkette:

StPO § 137 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ob das von der Revision beanstandete Vorgehen der Vernehmungsbeamten - die Vernehmung des Beschuldigten fortzuführen, obwohl Rechtsanwalt Boine telefonisch die Übernahme der Verteidigung erklärt und sein Erscheinen in 30 Minuten angekündigt hatte - nach entsprechendem Widerspruch in der Hauptverhandlung zu einem Verwertungsverbot geführt hat (vgl. BGHSt 42, 15 , 19; BGHR StPO § 136 Abs. 1 Verteidigerbefragung 8), was naheliegt, und ob das zulässig gerügt ist, kann letztlich offen bleiben. Der Senat kann ausschließen, dass das Urteil auf diesen Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren beruht (§ 337 Abs. 1 StPO ).

Vorinstanz: LG Dresden, vom 30.11.2007
Fundstellen
NStZ 2008, 643
StraFo 2008, 505