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BGH - Entscheidung vom 17.12.2008

2 StR 519/08

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 2 StR 519/08

DRsp Nr. 2009/2007

Verwerfung einer Revision als unbegründet nach Nachholung eines Ausspruchs über den Maßstab der Anrechnung einer erlittenen Freiheitsentziehung

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin ergänzt wird, dass die in dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in Belgien erlittenen Freiheitsentziehung war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB , § 354 Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer Anrechnungsmaßstab als 1:1 kommt hier ersichtlich nicht in Betracht.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 04.06.2008