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BGH - Entscheidung vom 17.12.2008

4 StR 469/08

Normen:
StPO § 110b Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 4 StR 469/08

DRsp Nr. 2009/435

Verwerfung einer Revision als unbegründet; Eignung eines Einleitungsvermerks des LKA als Grundlage für die von der Staatsanwaltschaft beantragte Zustimmung zum Einsatz eines verdeckten Ermittlers

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Februar 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Normenkette:

StPO § 110b Abs. 2 ; StPO § 344 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in den Antragsschriften vom 14. November 2008 bemerkt der Senat zu den den Einsatz des Verdeckten Ermittlers betreffenden Verfahrensrügen:

Bei dem von den Revisionen der Angeklagten K. und A. vermissten (RB 38, 55 f.), in dem Antrag und dem Beschluss nach § 110 b Abs. 2 StPO in Bezug genommenen "Bericht des LKA SG 421" handelt es sich offensichtlich um den bei den Akten befindlichen Vermerk Bd. I Bl. 5 bis 12, der von keinem der Beschwerdeführer - wie es geboten gewesen wäre (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ) - (vollständig) mitgeteilt wird. Dass der Einleitungsvermerk des LKA mit der Anregung einer Telefonüberwachung endet, steht seiner Eignung als Grundlage auch für die von der Staatsanwaltschaft beantragte Zustimmung zum Einsatz des Verdeckten Ermittlers nicht entgegen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 27.02.2008