BGH, Beschluß vom 10.07.2008 - Aktenzeichen IX ZB 42/08
Verwerfung einer Rechtsbeschwerde im Gesamtvollstreckungsverfahren mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht
Im Gesamtvollstreckungsverfahren findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn das Beschwerdegericht sie nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat (BGH - IX ZB 62/03 - 15.01.2004).
Gründe:
Die Eingabe vom 7. Januar 2008 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO ). In Gesamtvollstreckungsverfahren findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn das Beschwerdegericht sie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat (BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, ZIP 2004, 1072 ; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 7 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 25). Daran fehlt es hier.