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BGH - Entscheidung vom 08.12.2008

II ZB 11/08

Normen:
ZPO § 577 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 08.12.2008 - Aktenzeichen II ZB 11/08

DRsp Nr. 2009/1989

Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers zu 15 gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. April 2008 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 50.000,00 EUR

Normenkette:

ZPO § 577 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum 11. August 2008 verlängerten Frist ( §§ 575 Abs. 2 , 551 Abs. 2 Satz 5 ZPO ) begründet worden und die durch nachgeholte Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die Nebenintervenienten des Klägers zu 15 in Lauf gesetzte Frist für eine Rechtsbeschwerde der Nebenintervenienten ( § 575 Abs. 1 ZPO ) inzwischen ergebnislos abgelaufen ist. Zudem ist die Rechtsbeschwerde des Klägers zu 15 deshalb unzulässig, weil ihre Einlegung - ebenso wie die Berufung des Klägers zu 15 - der in dem erstinstanzlichen Prozessvergleich getroffenen Prozessvereinbarung widersprach (vgl. Sen.Beschl. v. 22. September 2008 Tz. 5).

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 18.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 184/07
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 04.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 413 O 128/06