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BGH - Entscheidung vom 02.07.2008

IX ZB 194/07

Normen:
ZPO § 114 § 574 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 02.07.2008 - Aktenzeichen IX ZB 194/07

DRsp Nr. 2008/15739

Verwerfung der Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht; Versagung der Prozesskostenhilfe

Gegen eine die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nur in Betracht, wenn sich Zulassungsgründe gem. § 574 Abs. 2 ZPO aus Fragen ergeben, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe oder die persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung betreffen.

Normenkette:

ZPO § 114 § 574 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof ist unstatthaft, weil ihn die Zivilprozessordnung nicht kennt. Überdies käme gegen eine die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nur in Betracht, wenn sich Zulassungsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO aus Fragen ergeben, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe oder die persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung betreffen (BGH, Beschl. v. 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633 , 1634; v. 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03, NJW 2005, 1659 ). Solche hat der Antragsteller nicht dargetan.

2. Die Rechtsbeschwerden sind unstatthaft, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden sind (§ 574 Abs. 1 ZPO ).

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 03.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 44/07
Vorinstanz: LG Kiel, vom 13.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 433/06