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BGH - Entscheidung vom 02.07.2008

IX ZB 19/08

Normen:
ZPO § 577 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluß vom 02.07.2008 - Aktenzeichen IX ZB 19/08

DRsp Nr. 2008/15210

Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

Normenkette:

ZPO § 577 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 ).

Eine Befreiung von der Anwaltspflicht sieht das Gesetz nicht vor. Ein Notanwalt war dem Beschwerdeführer nicht zu bestellen, weil seine Rechtsbeschwerde aussichtslos ist (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO ). Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer war im Berufungsrechtszug entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht anwaltlich vertreten.

Vorinstanz: LG Landshut, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 2570/07
Vorinstanz: AG Freising, vom 07.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 C 381/07