BGH, Beschluß vom 02.07.2008 - Aktenzeichen IX ZB 19/08
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 ).
Eine Befreiung von der Anwaltspflicht sieht das Gesetz nicht vor. Ein Notanwalt war dem Beschwerdeführer nicht zu bestellen, weil seine Rechtsbeschwerde aussichtslos ist (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO ). Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer war im Berufungsrechtszug entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht anwaltlich vertreten.