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BGH - Entscheidung vom 21.07.2008

II ZR 230/07

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluß vom 21.07.2008 - Aktenzeichen II ZR 230/07

DRsp Nr. 2008/16142

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Überschreitung des Beschwerdewerts

Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde muss eine Prozesspartei sich daran festhalten lassen, dass der Streitwert in der mündlichen Verhandlung vom Berufungsgericht einvernehmlich auf einen Betrag festgelegt worden ist, der 20.000 Euro nicht überschreitet.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. September 2007 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000,00 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ). Der Beklagte muss sich daran festhalten lassen, dass der Streitwert, der hier auch den Wert des Beschwerdegegenstandes darstellt, in der mündlichen Verhandlung von dem Berufungsgericht einvernehmlich auf 13.000,00 EUR festgesetzt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese Wertfestsetzung unzutreffend sein und die materielle Beschwer des Beklagten (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 170/06, ZIP 2007, 499 ) über 20.000,00 EUR liegen könnte, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Im Übrigen hätte die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg gehabt, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht ist von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum vereinsrechtlichen Aufnahmezwang ausgegangen (BGHZ 140, 74 , 77 f.; 93, 151, 152 ff.; 63, 282, 284 f.; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1985 - KZR 2/85, NJW-RR 1986, 583). Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich dabei nicht. Der Beklagte versucht lediglich, die tatrichterliche Würdigung anzugreifen. Das ist ihm im Beschwerde- und Revisionsverfahren verwehrt.

Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 13.000,00 EUR

Vorinstanz: KG, vom 10.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 3/07
Vorinstanz: LG Berlin, vom 06.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 237/06