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BGH - Entscheidung vom 24.01.2008

3 StR 537/07

Normen:
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 3 StR 537/07

DRsp Nr. 2008/4808

Verwendung der Waffe vor dem Raub

Ein Raub unter Verwendung einer Waffe liegt regelmäßig nicht vor, wenn die Waffe eingesetzt wurde, bevor der Täter den Wegnahmevorsatz fasste.

Normenkette:

StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Feststellungen belegen nicht, dass sich der Angeklagte der Beihilfe zu einem (besonders) schweren Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ) des bereits anderweitig rechtskräftig abgeurteilten H. schuldig gemacht hat. Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt H. den Entschluss fasste, das Tatopfer K. zu berauben. Ebenso bleibt offen, ob er das "Survival-Messer", das er dem K. zuvor während dessen "Entwaffnung" vor den Bauch gehalten hatte, auch noch einsetzte, nachdem er in Begleitung des Angeklagten und des ebenfalls bereits rechtskräftig verurteilten L. den K. nach der "Entwaffnung" weiter in den Ha.weg verbracht hatte und ihm erst dort das Mobiltelefon und die anderen Gegenstände abnahm. Danach ist es möglich, dass H. - zumindest aus Sicht des Angeklagten - das Messer zur Nötigung des K. nur verwendete, bevor er den Wegnahmevorsatz fasste; denn dass er sich das dem K. bei der "Entwaffnung" weggenommene Taschenmesser zueignen wollte und der Angeklagte dies wusste, ist ebenfalls nicht festgestellt. Da sich den Urteilsgründen somit nicht entnehmen lässt, dass H. den auch vom Angeklagten als solchen erkannten Raub unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs beging, kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu einer solchen Tat keinen Bestand haben.

Vorinstanz: LG Lübeck, vom 10.09.2007