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BGH - Entscheidung vom 05.03.2008

2 StR 54/08

Normen:
StPO § 358 Abs. 2

Fundstellen:
BGHR MRK Art 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 34
JR 2008, 299
JR 2008, 300
StV 2008, 400
StraFo 2008, 251

BGH, Beschluß vom 05.03.2008 - Aktenzeichen 2 StR 54/08

DRsp Nr. 2008/6015

Verschlechterungsverbot und Übergangsfälle zur Vollstreckungslösung bei Verfahrensverzögerungen

Der Senat hat Bedenken gegen die Auffassung des 3. Strafsenats, dass bei einer Aufhebung im Strafausspruch infolge Nichtanwendung der "Vollstreckungslösung" nach einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung der neue Tatrichter durch das Verschlechterungsverbot nicht gehindert sei, höhere Strafen als die bisher erkannten zu verhängen.

Normenkette:

StPO § 358 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat die für tat- und schuldangemessen erachtete Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wegen einer von dem Angeklagten nicht zu vertretenden Verfahrensverzögerung auf neun Monate reduziert und deren Vollstreckung gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Dies entspricht zwar nicht dem Verfahren, in dem nach geänderter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu kompensieren ist (vgl. BGH, Großer Senat, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07). Die Auffassung des 3. Strafsenats (Beschluss vom 18. Januar 2008 - 3 StR 388/07), dass bei einer darauf gestützten Aufhebung im Strafausspruch der neue Tatrichter durch das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO ) nicht gehindert sei, höhere Strafen als die bisher erkannten zu verhängen, ist jedoch nach Ansicht des Senats nicht bedenkenfrei. Letztlich kann dies hier aber dahin stehen. Der Senat kann nach den Umständen des vorliegenden Falles ausschließen, dass der Angeklagte durch die vom Landgericht vorgenommene Kompensation der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung beschwert ist. Das Landgericht hat im Gegensatz zu dem vom 3. Strafsenat entschiedenen Fall keine sofort zu verbüßende Strafe verhängt, bei der sich der Zeitpunkt, zu dem ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann, bei Anwendung des Vollstreckungsmodells vorverlagert. Außerdem hat die Herabsetzung der an sich verwirkten Strafe von einem Jahr und zwei Monaten auf neun Monate dem Landgericht eine Bewährungsentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB ermöglicht. Bei der Vollstreckungslösung nach geänderter Rechtsprechung wäre dagegen insoweit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und damit für die Frage der Bewährung § 56 Abs. 2 StGB maßgebend gewesen. Es liegt nach den Feststellungen des Landgerichts fern, dass besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift gegeben sind, welche die Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen könnten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten und den Umstand, dass er die abgeurteilte Straftat unter laufender Bewährung begangen hat.

Anmerkung Schäfer JR 2008, 299

Vorinstanz: LG Trier, vom 08.11.2007
Fundstellen
BGHR MRK Art 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 34
JR 2008, 299
JR 2008, 300
StV 2008, 400
StraFo 2008, 251