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BGH - Entscheidung vom 10.07.2008

IX ZB 116/07

Normen:
ZPO § 850i
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5

Fundstellen:
ZIP 2008, 1944

BGH, Beschluß vom 10.07.2008 - Aktenzeichen IX ZB 116/07

DRsp Nr. 2008/15206

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtoffenlegung von Einkünften

1. Macht der Schuldner geltend, durch gegenüber dem Treuhänder nicht offenbarte Einkünfte seien die Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht verschlechtert worden, weil diese unpfändbar gewesen seien, so hat er mit der Rechtsbeschwerde Verdienstbescheinigungen und sonstige Belege vorzulegen, aus denen sich das von ihm in dem betreffenden Zeitraum erzielte Arbeitseinkommen ergibt.2. Eine Vergütung für Dienste, die der vollbeschäftigte Schuldner in seiner Freizeit erbringt, genießt keinen Pfändungsschutz.

Normenkette:

ZPO § 850i ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen in Verbindung mit einem Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag durch Beschluss vom 25. Januar 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Das Finanzamt hat als Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Der Schuldner hat im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2006 in fünf Fällen den Verkauf von Kraftfahrzeugen vermittelt, ohne die hierfür erhaltene Provision in Höhe von insgesamt 1.400 EUR gegenüber dem Treuhänder offen zu legen.

Amtsgericht und Landgericht haben dem Schuldner die Erteilung von Restschuldbefreiung versagt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , §§ 7 , 6 Abs. 1 , § 289 Abs. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht eingreifen.

1. Soweit die Rechtsbeschwerde die als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage unterbreitet, ob der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO eine Verschlechterung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger voraussetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 5 f), ist den Darlegungserfordernissen nicht genügt.

Die Rechtsbeschwerde macht lediglich pauschal ohne nähere Begründung geltend, die von dem Schuldner durch die Vermittlung der Geschäfte erzielten Einkünfte seien nicht pfändbar gewesen. Insoweit ist auch die Verweisung auf das Vorbringen des Schuldners in den Tatsacheninstanzen unbehelflich. Dort wurden weder Verdienstbescheinigungen noch sonstige Belege vorgelegt, denen das von dem Schuldner erzielte Arbeitseinkommen entnommen werden kann. Die Vorlage entsprechender Nachweise hätte sich schon deswegen aufgedrängt, weil der Schuldner nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde beabsichtigte, seine Einkünfte durch Übermittlung seiner Steuererklärung gegenüber dem Treuhänder zu offenbaren. Deshalb kann auch nicht beurteilt werden, ob der Schuldner tatsächlich während der Dauer einiger Monate von seinem Arbeitgeber keinen Lohn erhalten hat. Zudem genießt eine Vergütung für Dienste, die der vollbeschäftigte Schuldner in seiner Freizeit erbringt, keinen Pfändungsschutz (Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 850i Rn 4; Musielak/Becker, ZPO 6. Aufl. § 850i Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. § 850i Rn. 9). Bei dieser Sachlage entbehrt die Rüge der Rechtsbeschwerde, die von dem Schuldner erzielten Provisionen hätten nicht dem Vollstreckungszugriff unterlegen, einer hinreichenden Tatsachengrundlage.

2. Vergeblich rügt die Rechtsbeschwerde im Blick auf die Würdigung des Beschwerdegerichts, wonach die Pflichtverletzung des Schuldners als nicht unerheblich zu gewichten ist, einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG .

Zu Recht weist das Beschwerdegericht darauf hin, dass wegen der wiederholten Geschäfte kein unerheblicher Verstoß vorliegt. Die von dem Schuldner behauptete Absicht, den Treuhänder nachträglich zu informieren, lässt die zuvor begangenen Verstöße nicht entfallen.

3. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe zumindest grob fahrlässig gehandelt, beruht ebenfalls nicht auf einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG .

Den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit hat das Beschwerdegericht auf die Zahl der Verstöße, auf die Nichtangabe der Aufnahme eines Gewerbes, auf die von dem Schuldner gegenüber dem Treuhänder gemachten unzutreffenden Angaben über die Zahl der Geschäfte und auf die Abwicklung der Geschäfte über ein Konto der Ehefrau des Schuldners gestützt. Bei dieser Würdigung kommt dem Hinweis auf das Konto der Ehefrau, zu dessen Benutzung sich der Schuldner nach seiner Darstellung mangels einer eigenen Kontoverbindung gezwungen sah, ersichtlich nur nachrangige Bedeutung zu. Vielmehr sprechen die weiteren Umstände - insbesondere die unrichtigen Angaben des Schuldners gegenüber dem Treuhänder - sogar für ein vorsätzliches Handeln.

Vorinstanz: LG Kempten, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 42 T 1081/07
Vorinstanz: AG Kempten, vom 07.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IK 30/06
Fundstellen
ZIP 2008, 1944