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BGH - Entscheidung vom 16.04.2008

5 StR 616/07

Normen:
StGB § 263 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 5 StR 616/07

DRsp Nr. 2008/10921

Vermögensschaden bei Weitervermietung von Leasinggut

Allein der Umstand, dass bei Vertragsschluss das Leasinggut vertragswidrig an Dritte weitervermietet werden sollte, begründet keine schadensgleiche Vermögensgefährdung.

Normenkette:

StGB § 263 Abs. 1 ;

Gründe:

zu 2.

Der Revision des Angeklagten T. kann der Erfolg nicht versagt werden. Wie der Generalbundesanwalt im Anschluss an die Senatsentscheidung BGHSt 51, 165 , 177 zutreffend ausgeführt hat, begegnet die Annahme eines Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB durchgreifenden Bedenken. Allein der Umstand, dass bei Vertragsschluss das Leasinggut vertragswidrig an Dritte weitervermietet werden sollte, begründet keine schadensgleiche Vermögensgefährdung. Ergänzend wird hierzu auf die Entscheidung des Senats im Parallelverfahren 5 StR 615/07 vom heutigen Tag verwiesen.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 21.06.2007