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BGH - Entscheidung vom 24.01.2008

IX ZB 93/05

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 24.01.2008 - Aktenzeichen IX ZB 93/05

DRsp Nr. 2008/3893

Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Verwerfung der Berufung als unzulässig

Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt, wenn die Berufung als unzulässig verworfen wird und dem Rechtsmittelführer der verspätete Zugang der Berufungsschrift bekannt ist.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor.

Die von der Rechtsbeschwerde angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 29. Juni 1993 - X ZB 21/92, NJW 1994, 392 ; v. 13. Juli 2005 - XII ZB 80/05, NJW-RR 2006, 142 , 143) gilt nur für Fallgestaltungen, bei denen der Berufungskläger die Umstände, weshalb die Berufung für unzulässig angesehen wird, nicht kennt und durch die sofortige Verwerfung des Rechtsmittels überrascht werden würde. Hier war dem Kläger aber der verspätete Zugang der Berufungsschrift, wie sich aus seinem Wiedereinsetzungsgesuch ergibt, bekannt. Für einen zusätzlichen Hinweis bestand unter diesen Umständen kein Bedürfnis.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Heilbronn, vom 10.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 40/04
Vorinstanz: AG Vaihingen, vom 24.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 746/03