BGH, Beschluß vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 2 StR 185/08
DRsp Nr. 2008/11496
Verhältnis zwischen Bandenmitgliedschaft und Form der Tatbeteiligung
Die Bandenmitgliedschaft ist keine besondere Form der Täterschaft; Mitgliedschaft in der Bande und Form der Tatbeteiligung sind unabhängig voneinander festzustellen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat: Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte könne nicht Mitglied einer Bande sein, weil er zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nur Beihilfe geleistet habe. Die Bandenmitgliedschaft ist aber keine besondere Form der Täterschaft; Mitgliedschaft in der Bande und Form der Tatbeteiligung sind unabhängig voneinander festzustellen (vgl. BGHSt 46, 321 , 332 ff.). Der Rechtsfehler beschwert den Angeklagten aber nicht.
Vorinstanz: LG Hanau, vom 07.02.2008
© copyright - Deubner Verlag, Köln