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BGH - Entscheidung vom 25.09.2008

IX ZB 154/05

Normen:
InsVV § 3 Abs. 1 lit. b

BGH, Beschluß vom 25.09.2008 - Aktenzeichen IX ZB 154/05

DRsp Nr. 2008/18908

Vergütung des Insolvenzverwalters bei Betriebsfortführung

Bei der Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist im Falle der Fortführung des Betriebes insbesondere zu berücksichtigen, welchen konkreten Mehraufwand die Betriebsfortführung für den Insolvenzverwalter verursacht hat und inwieweit dieser Mehraufwand bereits durch den vergütungswirksamen Überschuss der Betriebsfortführung, der in die Berechnung der Vergütung einfließt, abgegolten wird.

Normenkette:

InsVV § 3 Abs. 1 lit. b ;

Gründe:

Die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten sind zulässig und begründet. Die Entscheidungen der Vorinstanzen weichen von dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2007 ( IX ZB 305/04, ZIP 2007, 1958 ) zum Nachteil der Rechtsbeschwerdeführerin ab. Sie beanstandet danach (aaO., S. 1959) zu Recht, dass die Vorinstanzen die Berechnungsgrundlage der von ihr beanspruchten Vergütung als Insolvenzverwalter um die für Anwaltstätigkeit an die Sozietät der Verwalterin gezahlte Nettovergütung von 863,14 EUR herabgesetzt haben.

Der begründete Anspruch der weiteren Beteiligten wird gleichwohl im Ergebnis von der festgesetzten Vergütung möglicherweise nicht unterschritten. Das Amtsgericht hat der Rechtsbeschwerdeführerin ohne eigene Begründung für die Fortführung des kleinen Betriebes während einer Dauer von gut sechs Monaten gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b) InsVV den hohen Zuschlag von 50 v.H. zugebilligt. Dieser Zuschlag übersteigt den durch die Betriebsfortführung erzielten Überschuss um mehr als das Doppelte. Der Überschuss der Betriebsfortführung von 2.185,05 EUR ist in die Berechnungsgrundlage eingeflossen. Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist zwar grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr einer Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt (st. Rspr., siehe zuletzt BGH, Beschl. v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4 m.w.N.). Diese Gefahr besteht hier jedoch. Das Insolvenzgericht und das Beschwerdegericht haben nicht erkennbar berücksichtigt, welchen konkreten Mehraufwand die Betriebsfortführung für die Insolvenzverwalterin verursacht hat und inwieweit dieser Mehraufwand bereits durch den vergütungswirksamen Überschuss der Betriebsfortführung abgegolten wird.

Das Nähere über die hiernach anzustellende Vergleichsberechnung ist dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2008 ( IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514 Rn. 7, 8) zu entnehmen. Diese Berechnung wird das Amtsgericht nachzuholen haben. Es ist hieran durch das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) nicht gehindert; denn dieses bezieht sich nur auf die Gesamthöhe der festzusetzenden Vergütung (BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372 , 1373 unter II. 3. a.E. m.w.N.).

Vorinstanz: LG Frankfurt/Oder, vom 19.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 879/04
Vorinstanz: AG Frankfurt/Oder, vom 08.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IN 331/00