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BGH - Entscheidung vom 11.09.2008

3 StR 358/08

Normen:
StGB § 46 Abs. 2
MRK Art. 6 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ 2009, 104
StRR 2008, 443
wistra 2009, 23

BGH, Beschluß vom 11.09.2008 - Aktenzeichen 3 StR 358/08

DRsp Nr. 2008/19319

Verfahrensverzögerung durch die Revision

1. Eine Verfahrensverzögerung, die allein durch eine auf die Revision des Angeklagten erfolgte Aufhebung und Zurückverweisung der Sache entsteht, in der Regel nicht als rechtsstaatswidrig anzusehen werden. 2. Etwas anderes mag gelten, wenn die Zurückverweisung Folge erheblicher, kaum verständlicher Rechtsfehler ist.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 2 ; MRK Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, kann eine Verfahrensverzögerung, die allein durch eine auf die Revision des Angeklagten erfolgte Aufhebung und Zurückverweisung der Sache entsteht, in der Regel nicht als rechtsstaatswidrig angesehen werden (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 46 Rdn. 61 e m. zahlr. w. N.). Etwas anderes mag gelten, wenn - was hier indes nicht der Fall ist - die Zurückverweisung Folge erheblicher, kaum verständlicher Rechtsfehler ist (vgl. BGH wistra 2005, 261 ; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 22). Daran hat sich durch die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Art und Weise der Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Vollstreckungslösung; BGH - GS - NJW 2008, 860 ff.) nichts geändert.

Dass das Landgericht die durch die infolge eines (einfachen) sachlichrechtlichen Mangels erforderliche Teilaufhebung des ersten Urteils sowie die Zurückverweisung der Sache entstandene Verfahrensverzögerung gleichwohl als rechtsstaatswidrig angesehen und diese durch die Anrechnung von einem Monat als vollstreckt kompensiert hat, beschwert den Angeklagten indes nicht.

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 11.04.2008
Fundstellen
NStZ 2009, 104
StRR 2008, 443
wistra 2009, 23