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BGH - Entscheidung vom 18.03.2008

1 StR 46/08

Normen:
StGB § 46 Abs. 2
MRK Art. 6 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 18.03.2008 - Aktenzeichen 1 StR 46/08

DRsp Nr. 2008/8732

Verfahrensverzögerung bei der Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht

Die Dauer von etwa fünf Monaten zwischen dem Absenden der staatsanwaltschaftlichen Gegenerklärung und Übersendung des gesamten Vorgangs an die Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht begründet nicht ohne weiteres eines rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 2 ; MRK Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auf zulässige Revisionen hat der Senat von Amts wegen Verfahrensverzögerungen nach Erlass des angefochtenen tatrichterlichen Urteils zu berücksichtigen. Er vermag hier in dem Zeitraum von etwa fünf Monaten zwischen Absenden der staatsanwaltschaftlichen Gegenerklärung und Übersendung des gesamten Vorgangs an den Generalbundesanwalt im Hinblick auf die Anzahl von vier Revidenten, die Komplexität des Verfahrens, die gesamte Verfahrensdauer und die nach Nr. 163 ff. RiStBV zu beachtenden Regularien keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu sehen (vgl. BGH NStZ 2004, 504 , 505).

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 02.02.2007