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BGH - Entscheidung vom 11.06.2008

2 StR 13/08

Normen:
StGB § 55 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 2 StR 13/08

DRsp Nr. 2008/13532

Urteilstenor bei Verhängung mehrerer Gesamtstrafen

Wenn zwei Gesamtstrafen zu verhängen sind, ist die Urteilsformel so zu fassen, dass sie erkennen lässt, welchen Taten die jeweilige Gesamtstrafe zuzuordnen ist.

Normenkette:

StGB § 55 Abs. 1 ;

Gründe:

Wenn wie hier zwei Gesamtstrafen zu verhängen sind, ist die Urteilsformel so zu fassen, dass sie erkennen lässt, welchen Taten die jeweilige Gesamtstrafe zuzuordnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 4 StR 237/07 und Senatsbeschluss vom 9. Januar 2008 - 2 StR 531/07 jew. m.w.N.). Dies hat der Senat zur Klarstellung nachgeholt.

Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 05.07.2007