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BGH - Entscheidung vom 17.09.2008

V ZB 117/08

Normen:
ZPO § 42

BGH, Beschluß vom 17.09.2008 - Aktenzeichen V ZB 117/08

DRsp Nr. 2008/18677

Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs

Ein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig, wenn es offensichtlich neben der Sache liegt und nur den Schluss zulässt, dass die vielfältigen Eingaben und Rechtsbehelfe des Beschwerdeführers allein den Zweck verfolgen, den Abschluss des Verfahrens zu verhindern.

Normenkette:

ZPO § 42 ;

Gründe:

Das gegen die einzelnen Mitglieder des Senats gerichtete Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig.

Es erschöpft sich in dem beleidigenden Vorwurf, die abgelehnten Richter hätten in früheren Verfahren (V ZB 16/08, V ZB 84/08, V ZB 85/08) "die willkürliche und schikanöse Behandlung des Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers - wider Recht und Gesetz - zwischenzeitlich geduldet und später nachträglich "legalisiert". Seine Schriftsätze seien, obwohl präzise formuliert und ausführlich begründet, nicht im Sinne seines "legitimen Begehrens" behandelt worden. Darin sieht er eine "Nichtbearbeitung".

Das liegt offensichtlich neben der Sache und lässt nur den Schluss zu, dass die vielfältigen Eingaben und Rechtsbehelfe von dem Beschwerdeführer allein zu dem Zweck verfolgt werden, den Abschluss des Verfahrens - wie das Oberlandesgericht angenommen hat - zu verhindern. Das ist auch schon deutlich geworden in den Verfahren V ZB 84/08 und V ZB 85/08, denen Ablehnungsgesuche mit fern liegendem Vorbringen gegen die beteiligten Richter des Oberlandesgerichts zugrunde lagen, und tritt im vorliegenden Verfahren erneut zutage, in dem es u.a. um die bloße Wiederholung seiner erfolglos gebliebenen Ablehnungsgesuche gegen die Richter des Oberlandesgerichts geht.

Die Beschwerde selbst ist ebenfalls unzulässig. Sofern sie sich gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Kostenerinnerung richten sollte, findet eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht statt (§ 14 Abs. 4 Satz 3 KostO ). Soweit sie sich gegen die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch richtet, ist ein Rechtsmittel ebenfalls nicht gegeben. Wie dem Beschwerdeführer schon in den Verfahren V ZB 84/08 und V ZB 85/08 mitgeteilt worden ist, sieht das - vorliegend einschlägige - Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nur im Vorlegungsverfahren nach § 28 Abs. 2 FGG vor. Daran fehlt es.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 399/06