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BGH - Entscheidung vom 30.09.2008

2 ARs 315/08

Normen:
StPO § 304

BGH, Beschluß vom 30.09.2008 - Aktenzeichen 2 ARs 315/08 - Aktenzeichen 2 AR 184/08

DRsp Nr. 2008/18773

Unzulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde

Eine außerordentliche (weitere) Beschwerde gibt es im Strafprozess nicht.

Normenkette:

StPO § 304 ;

Gründe:

1. Der als "Anhörungsrüge" bezeichnete Antrag, der sich gegen den Senatsbeschluss vom 22. August 2008 wendet, ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO auszulegen.

Der zulässige Antrag ist unbegründet, da der Senat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen berücksichtigt hat, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden war. Soweit der Beschwerdeführer eine nach seiner Ansicht unzureichende Beweiswürdigung in der dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts sowie im Beschwerdeverfahren selbst rügt, enthält sein Antrag im Wesentlichen nur eine Wiederholung früheren Vorbringens. Auch die Einwendungen gegen den Umfang der Beweiserhebung im Verfahren vor dem Oberlandesgericht zeigen keine entscheidungserheblichen Tatsachen auf, zu welchen der Beschwerdeführer nicht gehört worden wäre. Die Einwendungen gegen die Zuständigkeit des Brandenburgischen Oberlandesgerichts sind unbegründet; auch sie wiederholen im Übrigen im Kern nur früheren Sachvortrag des Beschwerdeführers, mit dem sich bereits das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluss ausführlich auseinandergesetzt hat.

2. Die "hilfsweise" erhobene Gegenvorstellung gibt dem Senat keinen Anlass, die Entscheidung vom 22. August 2008 zu ändern.

Die Begründung der Gegenvorstellung erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung früheren Vorbringens.

3. Soweit der Beschwerdeführer "hilfsweise jedes andere zulässige ordentliche bzw. außerordentliche Rechtsmittel" eingelegt hat, ist der Antrag schon unzulässig. Eine außerordentliche (weitere) Beschwerde gibt es im Strafprozess nicht.

Vorinstanz: OLG Brandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 AR 40/07
Vorinstanz: LG Frankfurt/Oder, - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ns 221/05
Vorinstanz: AG Eisenhüttenstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ls 8/03