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BGH - Entscheidung vom 18.11.2008

IX ZB 205/08

Normen:
ZPO § 575 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluß vom 18.11.2008 - Aktenzeichen IX ZB 205/08

DRsp Nr. 2008/24042

Unzulässigkeit einer als Rechtsbeschwerde zu behandelnden Eingabe mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

Normenkette:

ZPO § 575 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe vom 6. August 2008 ist als solche unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ). Sie ist deshalb nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen.

Soweit der Schuldner mit Schreiben vom 15. September und 1. November 2008 um eine "anwaltliche Verteidigung" bittet, kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht, weil der Schuldner den Antrag nicht innerhalb der am 25. August 2008 abgelaufenen Rechtsmittelfrist gestellt und auch nicht die für die Bewilligung erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO ) eingereicht hat.

Über Form und Frist der Rechtsbeschwerde ist der Schuldner entgegen seinem Vorbringen durch das Schreiben des Landgerichts vom 19. August 2008 belehrt worden.

Vorinstanz: AG Dresden, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 556 IK 3148/05
Vorinstanz: LG Dresden, vom 15.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 1186/07