BGH, Beschluß vom 04.08.2008 - Aktenzeichen IV ZB 23/08
Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
Gründe:
1. Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. April 2008 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtige Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
2. Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 verworfen, weil im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof nicht statthaft ist (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - V ZB 105/06 - NJW 2007, 158 Tz 14).
Streitwert: 3.000 EUR