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BGH - Entscheidung vom 16.06.2008

AnwZ (B) 31/07

Normen:
ZPO § 91

BGH, Beschluß vom 16.06.2008 - Aktenzeichen AnwZ (B) 31/07

DRsp Nr. 2008/13250

Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Gründe:

Das als Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 19. November 2007 zu behandelnde Schreiben der Antragstellerin vom 12. März 2008 kann schon deshalb keine Erfolg haben, weil die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs als Beschwerdegericht in Rechtskraft erwachsen und daher nicht abgeändert werden können. Im Übrigen entspricht die getroffene Kostenentscheidung der Sach- und Rechtslage.

Vorinstanz: AnwGH Bayern - BayAGH I - 34/06 - 26.02.2007,