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BGH - Entscheidung vom 11.12.2008

IX ZB 255/08

Normen:
InsO § 59 Abs. 2 § 313 Abs. 1 S. 3
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2

BGH, Beschluß vom 11.12.2008 - Aktenzeichen IX ZB 255/08

DRsp Nr. 2008/24141

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Entlassung des Insolvenzverwalters mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

InsO § 59 Abs. 2 § 313 Abs. 1 S. 3 ; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 , Abs. 2 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 59 Abs. 2 , § 313 Abs. 1 Satz 3, §§ 6 , 7 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Die gerügten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Die Würdigung des Beschwerdegerichts, das unter zulässiger Einbeziehung der sich im Beschwerdeverfahren ergebenden weiteren Umstände (vgl. § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der von der weiteren Beteiligten zu 1 geltend gemachte Entlassungsgrund gegeben sei, beruht als Einzelfallentscheidung auf nachvollziehbaren Erwägungen und erfordert kein Eingreifen durch den Bundesgerichtshof. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 77/08
Vorinstanz: AG Berlin-Köpenick, vom 07.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 34 IK 55/04