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BGH - Entscheidung vom 03.03.2008

II ZR 301/06

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluß vom 03.03.2008 - Aktenzeichen II ZR 301/06

DRsp Nr. 2008/10948

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Wirksamkeit der Abberufung eines GmbH-Gesellschafters als Geschäftsführer mangels Darlegung einer 20.000 Euro übersteigenden Beschwer

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 EUR übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO , § 544 ZPO ). Der Beschwerdeführer hat nichts zu seinem Interesse vorgetragen, die Leitungsmacht der Beklagten wieder in die Hand zu bekommen, nach dem die Beschwer seines Klageantrags auf Feststellung der Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses vom Amt als Geschäftsführer zu ermitteln ist (vgl. Sen.Beschl. v. 28. Mai 1990 - II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123 ; v. 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, WM 1995, 1316), ebenso wenig zur Höhe seiner Vergütung als Geschäftsführer, die die Beschwer für seinen Antrag bestimmt, die Nichtigkeit des Beschlusses zur Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages festzustellen (vgl. Sen.Beschl. v. 17. Januar 1994 - II ZR 219/93, GmbHR 1994, 244). Er hat auch den aktuellen Wert seines Geschäftsanteils nicht glaubhaft dargelegt, nach dem sich der Wert des Antrags richtet, die Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses festzustellen (vgl. Senat BGHZ 19, 172, 175; Beschl. v. 17. Juli 2006 - II ZR 313/05, DStR 2006, 1900 ). Seine Angabe, die Beschwer sei aufgrund einer natürlichen Steigerung des Wertes des seit fast zwanzig Jahren betriebenen Unternehmens mit mehr als 20.000,00 EUR anzusetzen, ist nicht plausibel. In den Tatsacheninstanzen hat er im Gegensatz dazu behauptet, die Beklagte sei insolvenzreif.

Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 62/06
Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 2178/05