BGH, Beschluß vom 13.02.2008 - Aktenzeichen 3 StR 540/07
Unzulässige Einengung einer als wahr unterstellten Tatsache
Behauptet der Antragsteller in einem als wahr unterstellten Beweisantrag, eine Spur stamme von einer bestimmten Person, darf das Gericht in seinem Urteil nicht lediglich davon ausgehen, sie stamme nicht vom Angeklagten.
Gründe:
Zu der Rüge des Angeklagten A. S., das Landgericht habe § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO durch eine unvollständige Wahrunterstellung verletzt, bemerkt der Senat ergänzend:
Zwar beanstandet die Revision im Ausgangspunkt zu Recht, dass die Strafkammer nicht die behauptete Tatsache, die Fingerspur an einem Betäubungsmittelbeutel stamme von einem "Si. ", sondern lediglich als wahr unterstellt hat, der Beschwerdeführer sei nicht der Urheber dieser Spur; denn hierdurch wurde der klare Inhalt des Beweisantrages, die Spur rühre von einer bestimmten Person her, in unzulässiger Weise eingeengt (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 4).
Das Urteil beruht aber nicht auf dem Verfahrensverstoß, weil die Kammer sich in der Beweiswürdigung auch mit der Möglichkeit, die Spur stamme von einem neuen Partner der Mitangeklagten - als solchen hatte der Beschwerdeführer den "Si." bezeichnet - eingehend auseinandergesetzt, hieraus aber - rechtsfehlerfrei - nichts zu Gunsten des Angeklagten abgeleitet hat.