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BGH - Entscheidung vom 17.04.2008

3 StR 81/08

Normen:
StPO § 240 § 244 Abs. 2

BGH, Urteil vom 17.04.2008 - Aktenzeichen 3 StR 81/08

DRsp Nr. 2008/11220

Unterlassene Frage und Aufklärungsrüge

Die Aufklärungsrüge, mit der die Revision geltend macht, der Sachverständigen sei in der Hauptverhandlung eine bestimmte Frage nicht gestellt worden, kann die Revision nur begründen wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass es sich dem Tatrichter aufdrängen musste, die vermisste Frage an die Beweisperson zu stellen.

Normenkette:

StPO § 240 § 244 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen, weil es aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt gewesen ist, dass er den Geschädigten bei einer Rangelei mit einem Messer im Bauchbereich verletzte. Hiergegen richtet sich die mit einer Aufklärungs- und der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Aufklärungsrüge, mit der die Revision geltend macht, der Sachverständigen sei in der Hauptverhandlung eine bestimmte Frage nicht gestellt worden, dringt nicht durch. Auf eine derartige Beanstandung kann die Revision erfolgreich nur gestützt werden, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass es sich dem Tatrichter aufdrängen musste, die vermisste Frage an die Beweisperson zu stellen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 244 Rdn. 82 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall.

Die aufgrund der Rüge der Verletzung materiellen Rechts veranlasste Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Die von der Revision angegriffene Beweiswürdigung weist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargelegten Gründen keinen sachlichrechtlichen Mangel auf. Das Landgericht hat ohne Widersprüche oder Lücken nachvollziehbar begründet, warum es trotz der den Angeklagten belastenden Umstände die Überzeugung von seiner Täterschaft nicht gewinnen konnte. Dabei hat es beanstandungsfrei vor allem darauf abgestellt, dass das von dem Angeklagten mitgeführte Cuttermesser nach den Ausführungen der Sachverständigen als Tatwerkzeug ausschied, der Angeklagte kein erkennbares Motiv für die Tat hatte und keiner der Zeugen beobachtete, dass der Angeklagte den Geschädigten verletzte.

Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 02.11.2007