BGH, Beschluß vom 12.03.2008 - Aktenzeichen IV ZR 33/07
Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren
Wiederholt das Berufungsgericht die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme, übergeht es aber ein Beweisangebot einer Partei zum Gegenteil, so ist das rechtliche Gehör verletzt.
Gründe:
Die Beschwerde führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.
I. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, weil es einen von ihm angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben hat. Der Beklagte hat sich gegen den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrages mit der Behauptung verteidigt, das Geld sei nicht als Provision in Gestalt eines Ersatzes für von dem Zeugen K. getätigte Aufwendungen gedacht gewesen, sondern habe die Funktion eines sog. Schmiergeldes gehabt, was dem Kläger auch von Anfang an bekannt gewesen sei. Der Kläger hat daraufhin im Berufungsrechtszug beantragt, den Zeugen K. zum Beweis des Gegenteils zu vernehmen. Zwar hat das Berufungsgericht die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme daraufhin wiederholt und auch Beweis zum Verwendungszweck des Darlehensbetrages erhoben; dem Beweisangebot des Klägers ist es jedoch nicht nachgegangen. Es hat sodann angenommen, das Darlehen sei als sog. Schmiergeld verwendet worden; eine Rückforderung durch den Kläger sei deshalb gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
II. Diese Verfahrensweise findet im Prozessrecht keine Stütze (vgl. dazu BVerfG NJW-RR 2001, 1006 , 1007) und verletzt deshalb das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) in einem entscheidungserheblichen Punkt. Wie die Beschwerde zutreffend darlegt, ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht nicht zu der Überzeugung gekommen wäre, der von dem Zeugen K. entgegengenommene Darlehensbetrag sei zur Zahlung von sog. Schmiergeld bestimmt gewesen, wenn dieser Zeuge die Beweisbehauptung des Klägers bestätigt hätte. Eine Rückforderung des Darlehens wäre in einem solchen Fall nicht nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen gewesen.