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BGH - Entscheidung vom 28.02.2008

III ZR 74/07

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 28.02.2008 - Aktenzeichen III ZR 74/07

DRsp Nr. 2008/4962

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Revisionsgericht eine andere Rechtsauffassung vertritt, als der Revisionsführer sich dies wünscht.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Rechtsbehelf ist zulässig aber unbegründet. Der Senat hat den Sachvortrag der Parteien vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt. Nach der Rechtsansicht des Senats kam es auf die Beweiserhebung zu dem zwischen den Parteien streitigen Vorfall nicht an. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass der Senat eine andere Rechtsauffassung vertritt, als die Beschwerdeführer sich dies wünschen (vgl. BVerfGE 64, 1 , 12). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 08.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 180/06
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 2/12 O 682/05 - 18.5.2006,