BGH, Beschluß vom 16.10.2008 - Aktenzeichen IV ZR 183/06
DRsp Nr. 2008/21133
Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH - VI ZR 89/04 - 10.05.2005 )
Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04 - WM 2005, 475). Der Senat hat den Klägervortrag zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten.
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 20.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 400/04
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 05.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 670/03
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