Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 06.10.2008

NotZ 6/08

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 06.10.2008 - Aktenzeichen NotZ 6/08

DRsp Nr. 2008/19663

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Ein Verstoß gegen das Mündlichkeitsprinzip hat nicht zwangsläufig einen Gehörsverstoß zur Folge. Vielmehr hat eine Partei, die geltend gemacht hat, sie sei ohne ihr Verschulden an der Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung gehindert gewesen, darzutun, welches erhebliche Vorbringen ihr dadurch abgeschnitten worden ist, dass eine Sachentscheidung ohne ihre Teilnahme an der mündlichen Verhandlung getroffen worden ist.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. August 2008 - rechtzeitig - erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig.

Der Antragsteller bringt zur Begründung seiner Anhörungsrüge lediglich vor, er habe auf Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht verzichtet und rechtzeitig vor dem Terminstag eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, aus der hervorgehe, dass seine Anreise zum Termin wegen seines instabilen gesundheitlichen Zustands nicht zu verantworten gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargetan. Ein Verstoß gegen das Mündlichkeitsprinzip hat nicht zwangsläufig einen Gehörsverstoß zur Folge (vgl. nur Stein/Jonas/Leipold, ZPO , 22. Aufl., Rn. 38 zu § 321a ZPO ; Musielak/Stadler, ZPO , 6. Aufl., § 128 Rn. 3). Der Antragsteller hätte daher dartun müssen, welches erhebliche Vorbringen ihm dadurch abgeschnitten worden ist, dass der Senat ohne seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung eine Sachentscheidung getroffen hat (vgl. § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG ). Da er das nicht getan hat, ist die Rüge gemäß § 29a Abs. 4 Satz 1 FGG als unzulässig zu verwerfen.

2. Im Übrigen hat der Senat entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht das Mündlichkeitsprinzip verletzt.

Der Umstand, dass der Antragsteller auf mündliche Verhandlung nicht verzichtet hat, bedeutet nicht, dass ohne seine Teilnahme an der Verhandlung eine Sachentscheidung nicht getroffen werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 1978 - NotZ 3/78 - DNotZ 1979, 373, 374). Allerdings kommt eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung oder deren Vertagung dann in Betracht, wenn der Antragsteller an der Verhandlung teilnehmen will, aber tatsächlich an der Teilnahme verhindert ist (Senatsbeschluss aaO.).

Der Senat hat der mit Schriftsatz vom Freitag, dem 25. Juli 2008, geäußerten Bitte des Antragstellers, den Termin vom Montag, dem 28. Juli 2008, aufzuheben, deshalb nicht entsprochen, weil er eine Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen für nicht hinreichend dargetan erachtete (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2008 Rn. 18). Das Vorbringen des Antragstellers in seiner Anhörungsrüge ist nicht geeignet, diese Einschätzung zu widerlegen. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass eine vergleichbare Situation vorgelegen habe, die den Senat schon einmal zu einer Terminsverlegung veranlasst habe. Dem Schriftsatz des Antragstellers vom 20. Juli 2006, der in dem (Vorschalt-)Verfahren NotZ 12/06 zu einer Verlegung des (ersten) auf den 24. Juli 2006 anberaumten Termins Anlass gab, war ein zeitnah erstelltes ärztliches Attest vom 9. Juli 2006 beigefügt. Dies war - wie im Beschluss vom 28. Juli im Einzelnen dargelegt - in der Folgezeit nicht (mehr) der Fall.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 07.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 X (Not) 19/07