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BGH - Entscheidung vom 18.09.2008

IX ZA 12/07

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 296a

BGH, Beschluß vom 18.09.2008 - Aktenzeichen IX ZA 12/07

DRsp Nr. 2008/18757

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Eine Prozesspartei kann sich nicht auf Art. 103 Abs. 1 GG berufen, wenn ihr eigener Vortrag, sei es auch unter Verstoß gegen § 296a ZPO , verwertet wird.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 296a ;

Gründe:

Der Antrag des Streithelfers zu 2 ist mit dessen Tod gegenstandslos geworden. Die von der Streithelferin zu 1 beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO ). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Verfahrensgrundrechte der Beklagten und ihrer Streithelfer wurden nicht verletzt. Die Beklagte selbst hat mit Schriftsatz vom 3. April 2007 vorgetragen, Zwangsversteigerungsvermerk und Gutachten seien ihr bekannt gewesen. Sie kann sich nicht auf Art. 103 Abs. 1 GG berufen, wenn ihr eigener Vortrag - sei es auch unter Verstoß gegen § 296a ZPO - verwertet wird; die Streithelfer der Beklagten dürfen sich mit ihren tatsächlichen Erklärungen nicht in Widerspruch zu Erklärungen der von ihnen unterstützten Hauptpartei setzen (§ 67 ZPO ). Dass Rechtsanwalt P. der Beklagten berichtet hat, der frühere Streithelfer zu 2 arbeite nur deshalb weiter als Rechtsanwalt, weil er Geld für die "Hausverbindlichkeiten" brauche, steht wörtlich auf Seite 11 der Klageerwiderung. Der angeblich übergangene Beweisantritt zu der Behauptung, niemand habe mit der Beklagten über andere als die "Hausverbindlichkeiten" gesprochen, war neu, ohne dass die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO dargetan worden wären.

Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 05.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 103/06
Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 10.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3025/05