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BGH - Entscheidung vom 01.07.2008

VI ZR 5/08

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 01.07.2008 - Aktenzeichen VI ZR 5/08

DRsp Nr. 2008/15746

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde hat sich das Berufungsgericht auch mit der Auffassung des Privatgutachters Dr. I. befasst, wonach unter Berücksichtigung der Vorerkrankungen der Klägerin die durchgeführte Injektionstherapie kontraindiziert gewesen sei. Das Landgericht, auf dessen Feststellungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat den Sachverständigen Dr. Dr. V. ausdrücklich dazu befragt. Dieser hat auch unter Berücksichtigung der Krankenvorgeschichte und des infolge der Vorerkrankungen geschwächten Immunsystems der Klägerin eine Kontraindikation für die Spritzen-Therapie verneint.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen I-8 U 5/07
Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 206/02