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BGH - Entscheidung vom 11.12.2008

III ZR 205/07

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 11.12.2008 - Aktenzeichen III ZR 205/07

DRsp Nr. 2009/2024

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Zurückweisung einer Anhörungsrüge

Es stellt keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar, wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung vertritt, als eine Prozesspartei sich dies wünscht.

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe:

Die Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg.

Der Senat hat den als übergangen gerügten Sachvortrag zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Dies gilt auch für den Inhalt der Schriftsätze, deren mangelnde Kenntnisnahme durch das Berufungsgericht vom Kläger gerügt wird. Wenn der Senat eine andere Rechtsauffassung vertritt, als der Kläger sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1 , 12).

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 86/05
Vorinstanz: LG Essen, vom 12.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 211/04