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BGH - Entscheidung vom 04.11.2008

IV ZR 128/05

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 04.11.2008 - Aktenzeichen IV ZR 128/05

DRsp Nr. 2008/21791

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Zurückweisung einer Anhörungsrüge betreffend die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

Das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn das Gericht die Rechtsauffassung einer Partei nicht teilt und ihren Vortrag (hier: zur Tragweite des Schutzes der Tarifautonomie bei der Neuregelung der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder) aus Rechtsgründen nicht für erheblich hält.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 ;

Gründe:

Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.

Die Rügebegründung beanstandet im Kern, dass angesichts der von Klägerseite schon in den Tatsacheninstanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten kein ausreichender Anlass für die Systemumstellung bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bestanden und der Senat diesen auch in der Revisionsinstanz gehaltenen Vortrag nicht ausreichend beachtet habe.

Der Senat hat jedoch den vorbezeichneten Klagvortrag zur Kenntnis genommen, allerdings aus Rechtsgründen für nicht entscheidungserheblich erachtet, insbesondere wegen der den Tarifvertragsparteien mit Blick auf deren Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG ) zugebilligten Einschätzungsprärogative für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Beklagten und die künftige Finanzierbarkeit des von ihr getragenen Zusatzversorgungssystems. Der mit der Anhörungsrüge erhobene Einwand, den Tarifvertragsparteien werde in der angegriffenen Entscheidung eine zu weit gehende Einschätzungsprärogative zugestanden, belegt lediglich, dass die Rechtsauffassung des Senats zur Tragweite des Schutzes der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG auf Klägerseite nicht geteilt wird. Einen Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG zeigt dies aber nicht auf.

Vorinstanz: LG Köln, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 369/04
Vorinstanz: AG Köln, vom 29.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 137 C 131/04